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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Februar 2020

§ 1 Allgemeines und Vertragsgegenstand

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Unsere AGB gelten für unsere gesamten geschäftlichen Tätigkeiten. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende AGB und sonstige Bedingungen des Unternehmers (im Folgenden auch Besteller genannt) werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen und in ihrer Kenntnis die uns obliegende Leistung erbringen. Abweichende AGB und sonstige Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4. Mündliche Nebenabreden, die die schriftlichen Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen sollen, bestehen nicht.

5. Unser Unternehmen ist auf den Vertrieb von Verpackungen für den Transport wie – beispielsweise, jedoch nicht abschließend – Kartonagen, Folien, Papier, Klebebänder sowie auf innovative Verpackungssysteme spezialisiert; wir führen zudem die Beratung der Besteller sowie Systemlieferungen von Verpackungen durch (im Folgenden auch insgesamt als „Leistung“ oder „Lieferung“ bezeichnet).

§ 2 Angebot und Zustandekommen des Vertrags

1. Unsere Angebote, ob mündlich, per Mail oder schriftlich unterbreitet, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; sie verpflichten uns nicht zur Lieferung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Darstellungen und Angebote auf unseren Internetseiten, auf Flyern, in Katalogen, etc. stellen keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern nur Aufforderungen an den Besteller dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.

2. Mit Beauftragung der Leistung durch den Besteller erklärt dieser verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, per Mail oder durch Erbringung der Leistung erklärt werden (Auftragsbestätigung). Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt durch uns keine Reaktion auf das angetragene Angebot des Bestellers, so gilt dies ausdrücklich nicht als stillschweigende Annahme.

3. Beratungen und mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Leistung (z. B. Belastbarkeit, Gewicht, Gebrauchswerte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen unserer Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Schutz unseres geistigen Eigentums

1. Wir behalten uns für alle von uns im Rahmen des Auftrags erbrachten Beratungsleistungen, Angebote, Informationen, Empfehlungen und Unterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prospekte, Kataloge, etc.) das Eigentum und / oder Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Die ausschließlichen Rechte unsererseits erkennt der Besteller an, auch wenn diese nicht urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.

2. Der Besteller ist zur Offenlegung in Gänze oder auszugsweise gegenüber Dritten nicht befugt. Das Verbot der Offenlegung gilt nicht
a) gegenüber Rechtsanwälten des Bestellers, wenn diese den Besteller im Zusammenhang mit unserer Leistung beraten,
b) soweit der Besteller aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet ist (in diesem Fall hat der Besteller uns – soweit dies zulässig ist – unverzüglich in Kenntnis zu setzen) und
c) gegenüber anderen Personen oder Unternehmen (einschließlich der mit dem Besteller verbundenen Unternehmen), wenn und soweit wir zuvor schriftlich unsere Zustimmung erteilt haben.

§ 4 Preise und sonstige Kosten

1. Unsere Preise gelten – sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt – ab Werk, in Euro (€) sowie ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportkosten, gesetzlicher Mehrwertsteuer und bei Exportlieferungen ausschließlich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Etwaig benötigte Verpackungsmaterialien sowie Versand- und Transportkosten und die ggfs. mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Transport- und sonstigen Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Unsere Preislisten, Katalog-, Flyer-, Internetpreisangaben etc. sind freibleibend, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine Festpreisvereinbarung getroffen.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5. Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z. B. Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unsere Abgaben erhöhen bzw. solche neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, der Preis wurde ausdrücklich schriftlich als Festpreis bestätigt.

6. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so sind wir berechtigt, dem Besteller die hierfür entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

7. Sofern der Besteller es ausdrücklich wünscht, werden wir den Versand bzw. Transport durch eine Versicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

8. Bei Gewichts- und Mengenabweichungen, die weder von uns noch vom Besteller zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die Füllmenge maßgeblich, die in unserem Werk festgestellt wurde.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit

1. Unsere Rechnungen sind, soweit sich aus der Rechnung selbst oder der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum porto- und spesenfrei sowie ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns maßgebend. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

2. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Unsere Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Wir sind berechtigt, trotz gegebenenfalls anders lautender Bedingungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, beginnend mit der ältesten Schuld und sodann in aufsteigender Reihenfolge, anzurechnen. Maßgeblich für die Reihenfolge ist das Fälligkeitsdatum.

4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) oder bei Bekanntwerden von Scheck- und / oder Wechselprotest sind wir berechtigt, 
a) von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; 
b) Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten; 
c) alle aus der Geschäftsbeziehung ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen; 
d) Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen; 
e) gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Besteller geltend zu machen. 

Das Recht aus Buchstabe c) steht uns auch für den Fall zu, dass uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen. Mahnkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit, höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, Abrufverträge

1. Für den Liefertermin maßgebend ist das Datum, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt haben.

2. Die Lieferung erfolgt ab Werk, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.

3. Von uns in Aussicht gestellte Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind unverbindlich, es sei denn ein fester Liefertermin oder eine feste Lieferfrist wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Liefertermine und Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers können wir vom Besteller eine Verlängerung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist oder deren Verschiebung um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

6. Wir sind berechtigt, in einem zumutbaren Umfang Teilleistungen in Form von Teillieferungen vorzunehmen und von den vereinbarten Mengen innerhalb der branchenüblichen Mengen- / und Qualitätstoleranzen abzuweichen. Die Berechtigung Teillieferungen vorzunehmen liegt insbesondere dann vor, wenn 
a) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 
c) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich schriftlich zur Übernahme der Kosten bereit).

7. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Wir haften ebenso nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise nach unserer Wahl berechtigt, ohne dass wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten.

8. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AGB beschränkt.

9. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufverträge) verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine gilt als späteste Abnahme der gesamten Abrufmenge die Frist von einem Jahr. Erfolgen keine Abrufe, sind wir berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu berechnen, dass die Teilrechnung am Ende der Jahresfrist erfolgt. Jede Teilrechnung ist vierzehn Tage vorher durch Setzen einer vierzehntägigen Abnahmefrist anzukündigen. Die Fälligkeit von Teilrechnungen unterliegt unseren Zahlungsbedingungen. Nimmt der Besteller die Ware auch nach Setzen einer Nachfrist nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz sowie Lagerkosten geltend machen.

§ 7 Annahmeverzug und Mitwirkungspflichten des Bestellers

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (z. B. Lieferung von Dateien, Skizzen, Daten oder Ähnlichem), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen sowie ortsüblicher Lagerkosten ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8 Erfüllungsort, Versand und Verpackung, Gefahrübergang

1. Für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Bremen der Erfüllungsort.

2. Sofern Versendung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Versandart und die Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware und damit auch das Kostenrisiko geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Ware ab Werk bereitgestellt haben. Sofern ausdrücklich schriftlich Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Besteller über. Für den Zeitpunkt der Übergabe der Ware ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Vorstehendes gilt auch dann, wenn Teillieferungen vereinbart wurden. Sofern sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, verzögert, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller angezeigt haben. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle des § 7 dieser AGB in dem Zeitpunkt über, in dem der Besteller in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Lagerkosten.

5. Sofern der Besteller dies ausdrücklich wünscht, wird die Ware von uns auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 9 Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechend § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Ware, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung der Mängel oder dem Zeitpunkt, in dem die Mängel für den Besteller bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Sofern ein Mangel gerügt wird, ist auf Verlangen unsererseits die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden, sofern wir die Abholung nicht selbst veranlassen. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges, sofern der Besteller die Rückholung veranlasst und bezahlt hat; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Soweit sich herausstellt, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt oder wir für diesen Mangel nicht einzustehen haben, ist der Besteller verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Mängelrüge an uns zu erstatten.

2. Mängel, die bei der Abnahme der Ware äußerlich erkennbar waren, sind dem Frachtführer oder Spediteur oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten unverzüglich anzuzeigen und schriftlich auf den Frachtpapieren etc. zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen.

3. Sofern Sachmängel an der gelieferten Ware bestehen, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl verpflichtet und berechtigt, zunächst Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer neuen mangelfreien Ware zu veranlassen. Im Falle der Ersatzlieferung übernehmen wir die kostenfreie Rücknahme der mangelhaften Ware, im Falle der Nachbesserung tragen wir alle hierdurch anfallenden Kosten wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Für den Fall des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, beschränkt sich die Gewährleistung jedoch auf eine Nacherfüllung.

4. Sofern der Mangel auf einem Verschulden unsererseits beruht, kann der Besteller unter den in § 10 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Warengegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Nacherfüllung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Besteller hat in jedem Fall die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen.

6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8. Als Mangel gelten nicht unvermeidbare Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften. Hinsichtlich von Materialstärken und Maßabweichungen gelten die Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappindustrie der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung. Für importierte Materialien gelten die entsprechenden Bedingungen des jeweiligen Herstellerlandes.

9. Der Besteller ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die gedachte Verwendung selbst zu prüfen. Muster für Versuche können, ggfs. auf Kosten des Bestellers, im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

2. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder die Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

3. Für zugesicherte Eigenschaften haften wir nur in angemessenem Verhältnis zum Lieferwert; höchstens jedoch bis zum zweifachen Rechnungswert einer Lieferung.

4. Für eventuelle Folgeschäden, die aus der Verarbeitung der Ware entstehen, haften wir grundsätzlich nicht.

5. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei der Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten (einschließlich Schäden aufgrund von Verzug oder Unmöglichkeit) ist unsere Haftung 
a) auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss und 
b) für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) entgangene Umsätze, Gewinne, Produktionsausfälle und / oder Betriebsunterbrechungen beim Besteller oder dessen Kunden, ausgeschlossen.

7. Soweit wir für einen Lieferverzug haften, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch auf 15% des Lieferwertes, begrenzt.

8. Soweit die Schadensersatzhaftung nach diesem § 10 uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9. Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen Pflichtverletzung, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach einem Jahr ab Mitteilung unsererseits über die Fertigstellung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Besteller bzw. ein mit dem Transport bzw. dem Versand beauftragtes Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Jegliche zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehung; dies gilt einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent.

2. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers 
– abzüglich angemessener Verwertungskosten 
– anzurechnen.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Datenschutz

Der Besteller nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (z. B. Lizenzierungen, Versicherungen, etc.) übermitteln.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen uns und dem Besteller ist Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Bestellern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Gustav Schramm GmbH, Straubinger Straße 9, 28219 Bremen